Gesetze / Heilverfahrensverordnung

HeilVfV

§ 14 Kraftfahrzeughilfe

Stand: 11.07.2023

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die Dienstunfallfürsorgestelle vor der Entstehung der Aufwendungen die Erstattung zugesagt hat. § 40 Absatz 2, 3 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gilt entsprechend. Die §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gelten nicht.

§ 13 § 15